… gewinnt Satirischen Kunstpreis zur Ausgestaltung bayerischer Amtsräume des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg). ///>
Mit meiner Arbeit gebe ich dem bayerischen Amstubeninhabenden die Möglichkeit, allmorgendlich oder wann immer es dem im Amte Mittuenden beliebt, nach Lust, Laune, Befindlichkeit oder Rücksicht nehmend auf zu erwartende Menschen, Kunden, Gäste, Vorstelligwerdende, sich seines nicht mit christlichen Glaubenssätzen identifizierenden Kreuzessymbols zu entledigen und es flugs in eine Symbolik seines Wunsches zu verwandeln. Hier geht es zur Anleitung.
Grundlage ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass das vom bayrischen Ministerpräsidenten vorgeschriebene Kreuz in bayrischen Amtsstuben rechtens sei. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sog. Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 Grundgesetz liege aber nicht vor. Das BVerwG in Leipzig geht sogar noch weiter, es verneint auch einen ‚Werbeeffekt‘ der an zentraler Stelle anzubringenden Kreuze. Von allen Neutralitätspflichten befreit, dürfen damit die bayrischen Amtsstuben also künftig ihre Gestaltung selbst bestimmen, da jegliche Ausgestaltung keine Werbung oder Bevorzugung darstellt.